Hemby
11.10.2022 - 4 min
Nach einer Operation, während einer schweren Erkrankung oder in der Schwangerschaft kann der Alltag zu Hause plötzlich nicht mehr zu bewältigen sein. Viele wissen nicht: Dafür zahlt nicht die Pflegekasse, sondern Ihre gesetzliche Krankenkasse – unabhängig von einem Pflegegrad. Wir vermitteln Ihnen nach der Bewilligung eine passende Haushaltshilfe.

| Ihre Situation | Rechtsgrundlage | Braucht es ein Kind im Haushalt? |
|---|---|---|
| Schwere Krankheit, OP, Krankenhausaufenthalt | § 38 SGB V | Nein – aber ohne Kind nur befristet |
| Schwangerschaft / nach der Entbindung | § 24h SGB V | Nein |
Wichtig vorab: Diese Leistung ist eine befristete Unterstützung in einer akuten Situation, keine dauerhafte Hilfe. Wer bereits einen Pflegegrad hat und dauerhaft Unterstützung im Haushalt braucht, ist über den Entlastungsbetrag der Pflegekasse in der Regel besser aufgehoben – dazu unten mehr.
Weg 1 – wegen Krankheit oder Operation (§ 38 SGB V)
Ein Kind unter 12 Jahren (oder ein behindertes, hilfebedürftiges Kind) im Haushalt löst den klaren gesetzlichen Anspruch aus – dann übernimmt die Kasse die Haushaltshilfe für die gesamte Dauer der Behandlung.
Lebt kein solches Kind im Haushalt, greift der Anspruch trotzdem, wenn eine schwere Erkrankung, eine akute Verschlimmerung oder der Zustand nach Krankenhaus bzw. ambulanter OP vorliegt – dann allerdings nur befristet und nicht, wenn bereits Pflegegrad 2–5 besteht (hier ist die Pflegekasse zuständig). Der Kinderanspruch selbst bleibt aber auch bei bestehendem Pflegegrad bestehen.
Weg 2 – wegen Schwangerschaft oder Entbindung (§ 24h SGB V)
Können Sie wegen der Schwangerschaft oder nach der Geburt Ihren Haushalt nicht weiterführen, greift dieser eigenständige Anspruch – die Dauer richtet sich nach der ärztlichen Verordnung, eine Zuzahlung entfällt hier vollständig.
In beiden Fällen gilt: Es darf niemand anderes im Haushalt (Partner, ältere Kinder) die Aufgaben übernehmen können.
| Situation | Wie lange? |
|---|---|
| Krankheit/OP + Kind unter 12 | Für die gesamte Dauer der Behandlung |
| Krankheit/OP, kein Kind im Haushalt | In der Regel bis zu 4 Wochen |
| Krankheit/OP + Kind, schwere Erkrankung | Länger möglich, teils bis zu 26 Wochen |
| Schwangerschaft/Entbindung | Individuell nach ärztlicher Verordnung |
Diese Zeiträume können sich je nach Kasse und Einzelfall unterscheiden – im Beratungsgespräch klären wir Ihren konkreten Anspruch.
Die Haushaltshilfe erledigt hauswirtschaftliche Aufgaben: Kochen, Einkaufen, Putzen, Wäsche sowie die Betreuung bereits vorhandener Kinder. Der Umfang liegt meist bei einigen Stunden täglich, abhängig vom ärztlich bescheinigten Bedarf.
Nicht enthalten sind pflegerische oder medizinische Tätigkeiten wie Körperpflege oder Medikamentengabe – dafür ist die Pflegeversicherung zuständig.
Bei § 38 SGB V fällt in der Regel eine gesetzliche Zuzahlung an: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5 €, höchstens 10 €. Wer die Belastungsgrenze erreicht hat oder von der Zuzahlung befreit ist, zahlt nichts. Bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung entfällt die Zuzahlung komplett.
Der Antrag wird bei Ihrer Krankenkasse gestellt – das übernehmen Sie mit einer ärztlichen Verordnung, die Notwendigkeit, Dauer und Umfang begründet. Sobald die Bewilligung vorliegt, übernehmen wir den nächsten Schritt: Wir stellen Ihnen zeitnah eine passende, erfahrene Haushaltshilfe aus unserem Team.
Dann lohnt sich zusätzlich ein Blick auf unsere Alltagshilfe über den Entlastungsbetrag der Pflegekasse – die läuft unabhängig von dieser Leistung und ist auf Dauer angelegt, nicht nur auf die akute Situation.
Brauche ich für die Haushaltshilfe der Krankenkasse einen Pflegegrad?
Nein. Diese Leistung ist unabhängig vom Pflegegrad. Ausnahme: Ohne Kind im Haushalt entfällt der erweiterte Anspruch, wenn bereits Pflegegrad 2–5 besteht.
Kann ich die Haushaltshilfe selbst organisieren, bevor die Kasse zugesagt hat?
Davon raten wir ab – ohne vorherige Genehmigung übernimmt die Kasse die Kosten in der Regel nicht. Stellen Sie den Antrag zuerst.
Wird diese Leistung mit dem Entlastungsbetrag verrechnet?
Nein, beide Leistungen laufen unabhängig voneinander und können bei Bedarf parallel genutzt werden.
Was, wenn mein Partner einspringen könnte?
Dann besteht in der Regel kein Anspruch auf eine externe Haushaltshilfe – die Kasse geht davon aus, dass zunächst Personen im eigenen Haushalt einspringen.
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