Hemby
28.10.2026 - 10 min
Die Pflegeversicherung in Deutschland steht vor einer der größten Reformen der letzten Jahre. Das von der Bundesregierung als Entwurf beschlossene Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, zum 1. Januar 2027 das neue Sozialraumbudget einzuführen. Diese Leistung wird den bisherigen Entlastungsbetrag ablösen. Da es sich aktuell um einen Gesetzesentwurf handelt, können im parlamentarischen Verfahren noch Details angepasst werden. Dennoch zeichnen sich radikale Änderungen ab, auf die sich Pflegebedürftige und Angehörige einstellen müssen. Hier ist alles, was Sie zum Sozialraumbudget wissen müssen.

Das Sozialraumbudget ist eine geplante, zweckgebundene Budgetleistung der Pflegeversicherung. Es soll ab dem 1. Januar 2027 bereitgestellt werden, um pflegebedürftigen Menschen ein selbstbestimmtes Leben im eigenen Wohnumfeld („Sozialraum“) zu ermöglichen, Kontakte zu fördern und pflegende Angehörige im Alltag gezielt zu entlasten.
Der Unterschied liegt in der Höhe, den strengeren Nutzungsregeln und dem Wegfall von Flexibilität:
Der alte Entlastungsbetrag (bis Ende 2026): Beträgt 131 Euro im Monat für alle Pflegegrade (1 bis 5) und durfte auch von klassischen Pflegediensten werden. Ungenutztes Geld konnte monatelang angespart werden.
Das neue Sozialraumbudget (ab 2027): Steigt für Erwachsene zwar auf 175 Euro im Monat, gilt aber strikt erst ab Pflegegrad 2 bis 5. Ein Ansparen ist nicht mehr erlaubt (das Geld verfällt am Monatsende) und klassische Pflegedienste sollen komplett ausgeschlossen werden.
Der harte Einschnitt für Pflegegrad 1: Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten ab 2027 keine monatliche Unterstützung mehr über dieses Budget. Während sie bis Ende 2026 noch Anspruch auf die 131 Euro hatten, bricht diese finanzielle Hilfe mit dem neuen Sozialraumbudget für Pflegegrad 1 komplett und ersatzlos weg.
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren sieht der Entwurf ein erhöhtes Budget von 300 Euro pro Monat vor. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass Familien mit pflegebedürftigen Kindern einen extrem hohen, spezifischen Betreuungs- und Organisationsaufwand im Alltag haben und eine stärkere finanzielle Unterstützung benötigen.
Einen gesetzlichen Anspruch haben laut Entwurf alle Pflegebedürftigen, die in häuslicher Pflege leben und über die Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 verfügen.
Nein, ein neuer Erstantrag ist nicht notwendig. Sofern das Gesetz final verabschiedet wird und Sie bereits einen anerkannten Pflegegrad (ab Grad 2) besitzen, stellen die Pflegekassen die Leistung zum Stichtag automatisch im System für Sie um.
Nein, nach aktuellem Entwurf bricht dieser Anspruch komplett weg. Dies ist eine der drastischsten Verschärfungen der Reform: Personen mit Pflegegrad 1 erhalten kein Sozialraumbudget mehr. Der aktuelle Entlastungsbetrag (131 €) fällt für Pflegegrad 1 ersatzlos weg. Pflegegrad 1 soll künftig vor allem auf Beratungsleistungen reduziert werden.
Wichtiger Tipp für Betroffene: Sollte sich Ihr Unterstützungsbedarf im Alltag in der Zwischenzeit erhöht oder verändert haben, lohnt es sich oft, zeitnah einen Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse zu stellen. Wenn Sie noch vor dem Start der Reform erfolgreich in den Pflegegrad 2 eingestuft werden, sichern Sie sich damit den vollen Anspruch auf das neue Sozialraumbudget ab 2027.
Ja, absolut. Wenn Sie Pflegegeld beziehen und die Pflege vollständig durch Angehörige, Freunde oder die Nachbarschaft organisiert wird, steht Ihnen das Sozialraumbudget (ab Pflegegrad 2) zusätzlich in voller Höhe zu.
Das Budget ist strikt zweckgebunden. Sie können es ausschließlich einsetzen für:
Haushaltsnahe Dienstleistungen: z. B. Wohnung reinigen, Einkaufen, Kochen, Wäschepflege.
Alltagsbegleitung: z. B. Begleitung zu Arztterminen, Spaziergänge, Hilfe bei Behördengängen.
Betreuungsangebote: z. B. stundenweise Entlastung pflegender Angehöriger zu Hause.
Nachbarschaftshilfe: Aufwandsentschädigungen für anerkannte Helfer aus dem Umfeld.
Wichtig zu wissen: Die genauen Regelungen und Voraussetzungen zur Nutzung sind unterschiedlich je nach Bundesland. Da die Anerkennung von Alltagshelfern und haushaltsnahen Dienstleistern unter das jeweilige Landesrecht fällt, bestimmen die einzelnen Bundesländer selbst, welche Angebote genau zugelassen sind und wie beispielsweise die Nachbarschaftshilfe im Detail nachgewiesen werden muss.
Dabei handelt es sich um Dienstleister, Agenturen oder Vereine, die eine offizielle Zertifizierung nach dem jeweiligen Landesrecht (§ 45a SGB XI) besitzen. Diese Anbieter garantieren gesetzliche Qualitätsstandards und setzen geschultes Personal ein.
Fragen Sie den Dienstleister direkt nach seiner landesrechtlichen Anerkennung und Zulassungsnummer für die Pflegekassenabrechnung. Zudem bieten die Pflegekassen Online-Suchportale (Pflegelotsen) an, in denen alle zertifizierten Anbieter Ihrer Region gelistet sind.
Der Gesetzgeber trennt die Bereiche strikt: Pflegedienste, die medizinische Pflege oder körperbezogene Grundpflege leisten, müssen ab 2027 rein über die "Pflegesachleistungen" abgerechnet werden. Das Sozialraumbudget soll exklusiv dafür geschützt werden, dass Geld für die soziale Betreuung und haushaltsnahe Entlastung zur Verfügung steht.
Das Sozialraumbudget läuft unabhängig von anderen Töpfen. Sie können es kombinieren mit:
Pflegegeld
Pflegesachleistungen (für den Pflegedienst)
Dem neuen Überbrückungsbudget (welches künftig die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem flexiblen Gesamtbudget zusammenfasst)
Zuschüssen für Wohnraumumbauten
Nein, das Ansparen wird komplett abgeschafft. Während Sie den alten Entlastungsbetrag monatelang sammeln und bis zum Juni des Folgejahres mitnehmen durften, gilt ab 2027 das "Verfalls-Prinzip": Nicht genutztes Budget verfällt am Ende des jeweiligen Kalendermonats. Das Geld muss also zwingend jeden Monat direkt eingesetzt werden.
Der Wechsel erfolgt für Berechtigte (Pflegegrad 2–5) fließend und automatisch im Hintergrund über die Pflegekassen. Sie müssen nicht selbst aktiv werden. Wichtig ist nur, dass Sie prüfen, ob Ihr bisheriger Alltagshelfer auch die Kriterien für das neue Sozialraumbudget erfüllt.
Das bewährte Verfahren bleibt im Kern bestehen:
Ein anerkannter Dienstleister erbringt die Leistung und stellt eine Rechnung aus.
Sie reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein und erhalten das Geld zurück (Erstattungsprinzip).
Die einfachere Alternative: Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung, damit der Dienstleister direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann und Sie nicht in Vorkasse gehen müssen.
Liegen die monatlichen Kosten Ihres Dienstleisters über dem Budget (z. B. bei 210 €), übernimmt die Pflegekasse exakt den Höchstbetrag von 175 €. Die restlichen 35 € müssen Sie als Eigenanteil selbst bezahlen. Da ein Ansparen verboten ist, können Sie Defizite auch nicht mit Überschüssen aus dem Vormonat ausgleichen.
Da professionelle, anerkannte Anbieter meist Stundensätze zwischen 35 € und 45 € aufrufen, reicht das Budget für ca. 4 bis 5 Stunden Unterstützung im Monat. Junge Menschen unter 25 Jahren erhalten mit ihren 300 € Budget entsprechend etwa 7 bis 8 Stunden im Monat.
Als moderner Partner für haushaltsnahe Dienstleistungen und Alltagsbegleitung stellen wir bereits jetzt die Weichen für die Zukunft:
Bereits anerkannt & in Vorbereitung: In den meisten Bundesländern sind wir bereits ein offiziell anerkannter Anbieter für Entlastungsleistungen. Für die verbleibenden Regionen bereiten wir uns gerade intensiv darauf vor, rechtzeitig zum Start der Reform ebenfalls vollumfänglich zugelassen zu sein. Unser Ziel ist es, dass Sie Ihr Sozialraumbudget ab Pflegegrad 2 überall nahtlos bei uns einsetzen können.
Kein Papierkram für Sie: Sobald die Zulassung vorliegt, rechnen wir über eine Abtretungserklärung direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie erhalten transparente Transaktionsübersichten und müssen kein Geld vorstrecken.
Monatliche Planbarkeit: Da das Budget am Monatsende verfällt, planen wir mit Ihnen feste, wiederkehrende Termine im Monat, damit Ihnen kein Cent Ihres Anspruchs verloren geht.
Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 30. September 2026 zur finanziellen Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung (Offizielle Pressemitteilung des BMG).
Referentenentwurf des PNOG: Gesetzliche Neuregelungen und Einführung des Sozialraumbudgets im SGB XI (Download des offiziellen Gesetzesentwurfs als PDF beim BMG).
Pflege-Fachportale zur Reform: Detaillierte Analysen zum Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 und den neuen Budgetgrenzen von 175 € bzw. 300 € finden sich im Fachratgeber von pflege.de zum Sozialraumbudget
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